Verein
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Freunde der Kunsthalle Rostock e. V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der Nummer VR 977 eingetragen.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
1) Aufgabe des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der Kunsthalle Rostock, unter anderem durch Veranstaltungen, Veröffentlichungen und den Ankauf von Kunstwerken. Dazu zählen u. a. der Ankauf von Kunstwerken sowie die Durchführung von Restaurationsarbeiten an Exponaten aus dem Sammlungsbestand der Kunsthalle. Der Verein bildet mit seinen Aktivitäten ein umfassendes Forum für alle Kunstinteressierten und Kulturschaffenden der Region Rostock und darüber hinaus.
2) Die Freunde der Kunsthalle verstehen sich als Zusammenschluss der Bildenden Kunst verbundener Menschen und wollen in ihren Veranstaltungen ein Forum für den Austausch über Themen von Kunst und Kultur bieten.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.
4) Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Sachaufwendungen für den Verein können Vorstands- und Vereinsmitglieder auf Nachweis erstattet werden. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden, um für ihren für die Vereinsarbeit erbrachten zeitlichen Aufwand einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Die Höhe der Pauschale oder der Vergütung ist so zu bemessen, dass die für gemeinnützige Vereine gültigen rechtlichen Grenzen eingehalten werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitglieder bestehen aus
– Ehrenmitgliedern,
– Ordentlichen Mitgliedern,
– Fördermitgliedern,
– Juristischen Personen.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes sein.
Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder digital an den Verein gestellt werden. Über den Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresbeitrages verbunden, der mit dem Beitritt erstmals für das jeweils laufende Geschäftsjahr fällig wird.
§ 4
Beitrag
1) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 65,- EUR/Jahr.
2) Künstler, Partner eines Vollmitglieds, Rentner und Arbeitslose zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 42,- EUR/Jahr.
3) Schüler, Studenten und Auszubildende zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20,- EUR/Jahr.
4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann über den Jahresbeitrag hinaus im eigenen Ermessen erhöht werden. Eine zeitliche Befristung hierzu ist auf Wunsch des Mitglieds möglich.
5) Fördermitglieder zahlen neben dem ordentlichen Mitgliedsbeitrag eine Förderspende in Höhe von mindestens 500,- EUR.
6) Juristische Personen und Firmen zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 400,- EUR.
7) Der Vorstand wird ermächtigt, in Einzelfällen Beitragsermäßigungen zu gewähren.
8) Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres auf das Bankkonto des Fördervereins zu überweisen, bei erteilter Ermächtigung wird er bis zu diesem Datum vom Mitglied angegebenen Konto eingezogen.
9) Das Verschenken einer befristeten Jahresmitgliedschaft ist möglich. Sie beginnt und endet mit dem im Antrag angegebenen Zeitraum. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
10) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Aufwendungsersatzspenden
Die Unterstützung der Kunsthalle kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch durch Sachleistungen, insbesondere durch den Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, erfolgen.
§ 6
Rechte der Mitglieder
1) Die Mitglieder werden über alle Ausstellungseröffnungen in der Kunsthalle und die Veranstaltungen des Förderereins informiert.
2) Die Mitglieder haben gegen Vorlage Ihres Mitgliedsausweises freien Eintritt zu den Ausstellungen in die Kunsthalle und zu den Veranstaltungen des Vereins.
3) Die Fördermitglieder beraten den Vorstand über den Ankauf von Kunstwerken.
§ 7
Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt:
1) durch den Tod,
2) durch Austritt, der dem Vorstand mindestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich angezeigt ist,
3) durch Streichung von der Mitgliederliste seitens des Vorstandes, sofern der Mitgliedsbeitrag nach dreimonatigem Rückstand trotz schriftlich zugestellter Aufforderung nicht beigetrieben werden kann,
4) durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9
Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in sowie der/dem Schatzmeister/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Es können bis zu vier weitere Mitglieder zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Erfolgt eine Neuwahl turnusmäßig nicht, bleibt der Vorstand ein weiteres Jahr im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann ein neues Mitglied bis zum Ablauf der Amtszeit des gesamten Vorstandes in der nächsten jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung nachgewählt werden. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnungen,
b) Erstellung des Jahresabschlussberichtes,
c) Erarbeitung, Durchführung und Kontrolle des Haushaltsplanes,
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
3) Der Vorstand entscheidet in eigenem Ermessen über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben. Hierzu erfolgt eine separate Ausweisung im Wirtschaftsplan.
§ 10
Mitgliederversammlung
1) Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn mindestens 15% der Mitglieder solche schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
Der Vorsitzende oder ein auf der Mitgliederversammlung zu wählendes weiteres Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung und bestimmt einen Protokollführer.
2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem Termin an die Mitglieder zu erfolgen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann an die Mitglieder, die dem Verein ihre Mail-Adresse als Kontaktadresse mitgeteilt haben, auch per Mail erfolgen. Zusätzlich wird der Termin der Mitgliederversammlung 4 Wochen vor dieser auf der Webseite der Freunde der Kunsthalle Rostock bekanntgegeben.
Anträge zur Tagesordnung in der Mitgliederversammlung sind zu berücksichtigen, wenn diese beim Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingehen. Im Übrigen hat die Mitgliederversammlung durch Mehrheit über deren Aufnahme auf die Tagesordnung zu befinden.
3) Die Mitglieder beschließen
a) über Satzungsänderungen,
b) über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern.
4) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Gegenstände zu beraten bzw. zu beschließen:
a) den Jahresbericht,
b) die Rechnungslegung,
c) den Haushaltsplan,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl des Vorstandes,
f) die Wahl der Rechnungsprüfer.
§ 11
Beschlussfähigkeit
1) Der Vorstand ist bei Anwesenheit entweder des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und im übrigen der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
2) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
3) Alle Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist die absolute Mehrheit der anwesenden Personen erforderlich. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsvorstand.
4) Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Beschluss von einem Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder kann diese bestimmen, dass Wahlen durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen haben.
5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen.
§ 12
Verwendung von Überschüssen
Überschüsse, die sich am Schluss des Wirtschaftsjahres aus der Jahresabrechnung ergeben, sind im darauffolgenden Wirtschaftsjahr für den in der Satzung genannten Vereinszweck zu verwenden. Für den Ankauf von Kunstwerken für die Kunsthalle und für andere langfristige Projekte können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zweckgebundene Rücklagen gebildet werden.
§ 13
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Rostock für die Verwendung zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung der Kunsthalle Rostock, falls diese nicht mehr besteht, zur Förderung der bildenden Kunst in Rostock.
Rostock, den 29.08.2026
gez. Stefan Krause
